GASTROWERKSTATT LUST & leben EVENTWERKSTATT

ARBEIT, DIE FREUDE MACHT, IST SCHON ZUR HÄLFTE FERTIG!

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Werbe- & Eventagentur Alexandra Maier, Ignaz-Köck-Straße 17, 1210 Wien

1.Geltung


1.1. Die Werbe- & Eventagentur Alexandra Maier Eventwerkstatt – im Folgenden kurz mit „EVENTWERKSTATT“ bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.


1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von EVENTWERKSTATT ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


1.4.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.



2.    Vertragsabschluss

2.1.    Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Eventwerkstatt bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von EVENTWERKSTATT sind freibleibend und unverbindlich.

2.2.    Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei EVENTWERKSTATT gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch EVENTWERKSTATT zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung per
E-Mail oder Fax) zu erfolgen, es sei denn, dass EVENTWERKSTATT zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.



3.    Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1.    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2.    Alle Leistungen von EVENTWERKSTATT (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen zwei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3.    Der Kunde wird EVENTWERKSTATT unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von EVENTWERKSTATT wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4.    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, standes- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. EVENTWERKSTATT veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. EVENTWERKSTATT haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird EVENTWERKSTATT wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde EVENTWERKSTATT schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.


4.    Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1.    EVENTWERKSTATT ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2.    Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

4.3.    EVENTWERKSTATT wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.



5.    Termine

5.1.    Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. EVENTWERKSTATT bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er EVENTWERKSTATT eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an EVENTWERKSTATT.

5.2.    Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von EVENTWERKSTATT.

5.3.    Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von EVENTWERKSTATT – entbinden EVENTWERKSTATT jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.



6.    Rücktritt vom Vertrag
EVENTWERKSTATT ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von EVENTWERKSTATT weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung EVENTWERKSTATT eine taugliche Sicherheit leistet.



7.    Honorar

7.1.    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von EVENTWERKSTATT für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. EVENTWERKSTATT ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2.    Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält EVENTWERKSTATT mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3.    Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von EVENTWERKSTATT. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (zB Botendienste, Versandkosten, Reisen, etc.) sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4.    Kostenvoranschläge von EVENTWERKSTATT sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von EVENTWERKSTATT schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird EVENTWERKSTATT den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5.    Für alle Arbeiten von EVENTWERKSTATT, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt EVENTWERKSTATT eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich EVENTWERKSTATT zurückzustellen.



8.    Zahlung

8.1.    Die Rechnungen von EVENTWERKSTATT werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von EVENTWERKSTATT.

8.2.    Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3.    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann EVENTWERKSTATT sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4.    Allfällig vereinbarte Preisnachlässe, Rabatte, Skonti usw. werden nur für den Fall der fristgerechten Bezahlung gewährt. In Konkursfällen oder Ausgleichsverfahren entfällt jeder Tarifnachlass.

8.5.    Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von EVENTWERKSTATT aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von EVENTWERKSTATT schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.



9.    Präsentationen

9.1.    Für die Teilnahme an Präsentationen steht EVENTWERKSTATT ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von EVENTWERKSTATT für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

9.2.    Erhält EVENTWERKSTATT nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von EVENTWERKSTATT, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von EVENTWERKSTATT; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an EVENTWERKSTATT zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von EVENTWERKSTATT nicht zulässig.

9.3.    Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

9.4.    Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von EVENTWERKSTATT gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist EVENTWERKSTATT berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.


10.    Eigentumsrecht und Urheberschutz

10.1.    Alle Leistungen von EVENTWERKSTATT einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von EVENTWERKSTATT und können von EVENTWERKSTATT jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit EVENTWERKSTATT darf der Kunde die Leistungen von EVENTWERKSTATT nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von EVENTWERKSTATT setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von EVENTWERKSTATT dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2.    Entgeltliche oder unentgeltliche Aushändigung an Dritte ist untersagt. Änderungen von Leistungen der EVENTWERKSTATT, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EVENTWERKSTATT zulässig.

10.3.    Für die Nutzung von Leistungen der EVENTWERKSTATT, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von EVENTWERKSTATT erforderlich. Dafür steht EVENTWERKSTATT eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4.    Für die Nutzung von Leistungen der EVENTWERKSTATT bzw. von Werbemitteln, für die EVENTWERKSTATT konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages bzw. einer Zusammenarbeit unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von EVENTWERKSTATT notwendig.

10.5.    Ist die Überlassung der Bearbeitungsrechte erwünscht, so erhöht sich das angebotene bzw. verrechnete Honorar für - von EVENTWERKSTATT erbrachte Leistungen - um einen Aufschlag von 100%. 



11.    Kennzeichnung

11.1.    EVENTWERKSTATT ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2.    EVENTWERKSTATT ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihren Internet-Websites mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.



12.    Gewährleistung und Schadenersatz

12.1.    Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch EVENTWERKSTATT schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch EVENTWERKSTATT zu.

12.2.    Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde EVENTWERKSTATT alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. EVENTWERKSTATT ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für EVENTWERKSTATT mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

12.3.    Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten EVENTWERKSTATT ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

12.4.    Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von EVENTWERKSTATT beruhen.

12.5.    Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

12.6.    Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.



13.    Haftung

13.1.    EVENTWERKSTATT wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung seitens EVENTWERKSTATT für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn EVENTWERKSTATT seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet EVENTWERKSTATT nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13.2.    EVENTWERKSTATT haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.



14.    Besondere Bedingungen für Events

Beauftragt ein Kunde EVENTWERKSTATT mit der Organisation und/oder Durchführung einer Veranstaltung, kommen über den Umfang dieser AGBs des weiteren diese „Besonderen Bedingungen für Events“ (gesamter Punkt 14) zur Anwendung.



14.1.    Leistungsumfang

14.1.1.    Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung; dies umfasst sämtliche Textübermittlungen, auch per Fax oder Email. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung sowohl durch den Auftraggeber als auch durch EVENTWERKSTATT.

14.1.2.    Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt EVENTWERKSTATT dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht - aufgrund dieser Abweichungen - dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. EVENTWERKSTATT ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

14.1.3.    Soweit EVENTWERKSTATT Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche (zB Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) oder privatrechtliche Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.

14.1.4.    In diesem Fall holt EVENTWERKSTATT auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der von EVENTWERKSTATT vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch den Auftraggeber. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Auswahl auch durch EVENTWERKSTATT erfolgen.


14.2.    Event-Kosten & Honorar

14.2.1.    Der Auftraggeber stellt EVENTWERKSTATT unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf von EVENTWERKSTATT nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

14.2.2.    Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt ebenso für nachweisliche Kostenänderungen, die unvorhersehbar eintreten und außerhalb des Einflussbereiches von EVENTWERKSTATT liegen.

14.2.3.    Das für die Durchführung des Events notwendige und vereinbarte Budget (Kosten für Künstler, Subunternehmer, Security, sonstige Lieferanten, etc.) wird durch den Auftraggeber EVENTWERKSTATT bis zu dem laut Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Wurde kein Zeitpunkt vereinbart, ist das Budget bis spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin auf das Firmenkonto von EVENTWERKSTATT zu überweisen. 

14.2.4.    Erfolgt die Vergabe des Auftrages an eine andere Agentur bzw. findet die Veranstaltung nicht statt, ist EVENTWERKSTATT berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen ein Abschlagshonorar zu berechnen. 


14.3.    Kündigung

14.3.1.    Der Auftraggeber ist berechtigt. das Vertragsverhältnis mit EVENTWERKSTATT jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen von EVENTWERKSTATT und allfälliger Lieferanten und Subunternehmer.

14.3.2.    Das Recht zur Kündigung steht EVENTWERKSTATT insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird bzw. wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Firmenkonto von EVENTWERKSTATT gezahlt werden. 

14.3.3.    Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars von EVENTWERKSTATT aufgrund ersparter Aufwendungen (zB durch vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses) ausgeschlossen ist.


14.4.    Haftung

14.4.1.    EVENTWERKSTATT verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.

14.4.2.    Die Haftung von EVENTWERKSTATT richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch EVENTWERKSTATT. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen EVENTWERKSTATT der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

14.4.3.    Soweit EVENTWERKSTATT im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt EVENTWERKSTATT derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen EVENTWERKSTATT keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

14.4.4.    EVENTWERKSTATT empfiehlt dem Auftraggeber dringend, für die Veranstaltung eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt den Abschluss dieser Versicherung auch EVENTWERKSTATT. Die Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt



15.    Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und EVENTWERKSTATT ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.



16.    Erfüllungsort / Gerichtsstand

16.1.    Erfüllungsort ist der Sitz der Werbe- & Eventagentur Alexandra Maier.

16.2.    Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen EVENTWERKSTATT und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

16.3.    Diese Version unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt automatisch alle bisherigen außer Kraft.



Hinweis: Diese Geschäftsbedingungen entsprechen den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich empfohlenen einheitlichen Geschäftsbedingungen für österreichische Werbeagenturen und der vom Fachverband der Freizeitbetriebe Österreichs empfohlenen AGBs für Veranstaltungs- und Eventagenturen in Österreich!